435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 73 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Zuständigkeit
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung
Art. 73 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Zuständigkeit
1. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts koordiniert das Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung zum Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Abschlusses. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts sind beizuziehen.
2. Es gelten die Qualitätsvorgaben des Bundes oder die interkantonal vereinbarten Vorgaben.