435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 72 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung
Art. 72 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Kandidatinnen und Kandidaten müssen belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse der ersten Landessprache verfügen, andernfalls wird eine Sprachstandanalyse verlangt.