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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 72 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung
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Art. 72 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Kandidatinnen und Kandidaten müssen belegen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse der ersten Landessprache verfügen, andernfalls wird eine Sprachstandanalyse verlangt.

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