435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 71 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Anrechnung der Berufspraxis bei einem Qualifikationsverfahren ohne Lehrvertrag
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung
Art. 71 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Anrechnung der Berufspraxis bei einem Qualifikationsverfahren ohne Lehrvertrag
1. Liegt bereits ein eidgenössisch anerkannter Abschluss vor, so wird dies bei der Berechnung der geforderten Berufspraxis angemessen berücksichtigt.
2. Eine allfällige Lehrzeit im gleichen Berufsfeld wird als Berufspraxis angemessen angerechnet.
3. In begründeten Fällen wird Teilzeitarbeit zu einem höheren als dem tatsächlich geleisteten Beschäftigungsgrad als Berufspraxis angerechnet.
4. ...