435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 70c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 4. Schlussprüfung
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
Art. 70c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 4. Schlussprüfung
Die Schlussprüfung ist als schriftliche Einzelprüfung von 120 bis 180 Minuten Dauer abzulegen.