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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 70c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 4. Schlussprüfung

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
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Art. 70c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 4. Schlussprüfung

Die Schlussprüfung ist als schriftliche Einzelprüfung von 120 bis 180 Minuten Dauer abzulegen.

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