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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 70a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 2. Erfahrungsnote

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
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Art. 70a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 2. Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote berechnet sich aus dem auf eine ganze oder halbe Zahl gerundeten Durchschnitt aller Semesternoten in den Lernbereichen «Gesellschaft» und «Sprache und Kommunikation».

Wird die Allgemeinbildung über die gesamte Dauer der beruflichen Grundbildung unterrichtet, wird im Semester, in dem die Vertiefungsarbeit durchgeführt wird, keine Semesternote ausgewiesen.

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