435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 6d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmeverfahren
Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen
Art. 6d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmeverfahren
1. In einem standardisierten Bericht wird beurteilt, inwieweit eine Kandidatin oder ein Kandidat den Aufnahmekriterien entspricht.
2. Die Schulleitung der Berufsfachschule entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.
3. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.