435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 6c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmekriterien
Grundbildung - Brückenangebote - Brückenangebote zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen
Art. 6c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmekriterien
1. In ein Brückenangebot zur Vorbereitung auf bestimmte Grundbildungen kann aufgenommen werden, wer
a) mindestens das 21. Altersjahr vollendet hat,
b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,
c) im Arbeitsmarkt integriert oder in einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm der Sozialhilfe ist oder Berufserfahrung aufweist,
d) über eine realistische Aussicht auf den Erwerb eines eidgenössisch anerkannten Berufsabschlusses in der beruflichen Grundbildung verfügt,
e) über einen Sprachstand A2 gemäss GER mündlich und schriftlich verfügt und
f) eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch, individuelles Arbeiten und das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung aufweist.