435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 68 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Mündliche Prüfung
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
Art. 68 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erfolgt im Beisein von zwei Expertinnen oder Experten. In einem Prüfungsprotokoll werden die Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten festgehalten.