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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 68 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Mündliche Prüfung

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
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Art. 68 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erfolgt im Beisein von zwei Expertinnen oder Experten. In einem Prüfungsprotokoll werden die Kenntnisse der Kandidatin oder des Kandidaten festgehalten.

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