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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 67 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Expertin, Experte

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
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Art. 67 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Expertin, Experte

1. Der Einsatz der Expertin oder des Experten richtet sich nach den Anweisungen der Chefexpertin oder des Chefexperten und der Prüfungsleitung.

2. Die Expertin oder der Experte hält ihre bzw. seine Feststellungen betreffend ungenügender Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten oder fehlender Voraussetzungen im Lehrbetrieb auf dem Notenformular oder in einem separaten Bericht fest.

3. Die Expertinnen und Experten sowie die Fachvorgesetzten besuchen die angebotenen Aus- und Weiterbildungskurse.

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