Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 65 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsleitung

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise - Qualifikationsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Prüfungsleitung

1. Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

a) führt das Sekretariat der Kantonalen Prüfungskommission,

b*) organisiert und koordiniert die Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Chefexpertin oder dem Chefexperten der Prüfungsgruppen und den betroffenen Berufsfachschulen,

c) stellt den Ausbildungsbetrieben sowie den Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag das Prüfungsaufgebot zu oder überwacht die Aufgebote der Chefexpertin oder des Chefexperten und erstellt das Kandidatenverzeichnis und

d*) führt das Sekretariat des kantonalen Validierungsorgans.

← Art. 64 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 66 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →