435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 64 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)
Grundbildung - Evaluation der Aufnahmeverfahren
Art. 64 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV)
1. Die Berufsfachschulen stellen Aufgaben für die Aufnahmeprüfungen den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung und orientieren diese nach dem ersten Semester über die Leistungen der aus ihren Klassen übergetretenen Schülerinnen und Schüler.