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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 59a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
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Art. 59a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise

1. Müssen Berufsmaturitätszeugnisse oder Notenausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments.

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