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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 59 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufbewahrungsfristen

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
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Art. 59 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufbewahrungsfristen

1. Die schriftlichen Arbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Semester- und Jahreszeugnisse sowie die IDPA werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden von der Schule aufbewahrt, mindestens aber ein Jahr.

2. Die Berufsmaturitätszeugnisse und Notenausweise werden unbefristet aufbewahrt.

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