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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 54 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Vorgezogene Prüfungen

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
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Art. 54 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Vorgezogene Prüfungen

Die KBMK legt auf Antrag der Schulleitungen fest, welche Fächer gemäss Artikel 22 Absatz 2 BMV vorzeitig abgeschlossen werden.

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