435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsfächer und - dauer, Öffentlichkeit
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · dauer, Öffentlichkeit
1. Die Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Prüfungsdauer der einzelnen Berufsmaturitätsrichtungen sowie über die mehrsprachige Berufsmaturität finden sich im RLP-BM.
2. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die IDPA kann die Schulleitung eine abweichende Regelung festlegen.