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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsfächer und - dauer, Öffentlichkeit

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
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Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · dauer, Öffentlichkeit

1. Die Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Prüfungsdauer der einzelnen Berufsmaturitätsrichtungen sowie über die mehrsprachige Berufsmaturität finden sich im RLP-BM.

2. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Für die IDPA kann die Schulleitung eine abweichende Regelung festlegen.

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