Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen

1. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) entscheidet über Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen.

2. Entsprechende Gesuche sind der KBMK spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn einzureichen.

← Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 53 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →