435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen
1. Die Kantonale Berufsmaturitätskommission (KBMK) entscheidet über Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen.
2. Entsprechende Gesuche sind der KBMK spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn einzureichen.