Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Zulassung

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Zulassung

1. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer

a) an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und

b) eine bewertbare interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) fristgerecht abgeliefert hat.

2. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gewähren.

← Art. 51 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 52a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →