435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Zulassung
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Berufsmaturitätsprüfung (BMP)
Art. 52 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Zulassung
1. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer
a) an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und
b) eine bewertbare interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) fristgerecht abgeliefert hat.
2. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung. Sie kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gewähren.