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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 51 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 3. BM 2

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Promotion
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Art. 51 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 3. BM 2

Die Präsenz im BM-Unterricht muss in jedem Semester je Fach mindestens 80 Prozent betragen. Das Nichterfüllen dieser Bedingung ist gleichbedeutend wie das Nichterfüllen der Promotionsbestimmungen. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

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