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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 4d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahme

Grundbildung - Brückenangebote - Vorlehren
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Art. 4d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahme

1. Vorlehren bereiten Jugendliche ohne Lehrstelle und Erwachsene ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II auf die berufliche Grundbildung vor. Sie bestehen aus einem kleineren Anteil Unterricht und einem grösseren Anteil Praxis in einem Vorlehrbetrieb.

2. Um eine Vorlehre zu absolvieren, muss ein Vorlehrvertrag abgeschlossen und genehmigt worden sein.

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