435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 49 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahme
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)
Art. 49 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahme
1. Die Aufnahme in eine BM erfolgt immer provisorisch für ein Semester.
2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen für die Aufnahme in die BM 1.