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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 49 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahme

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)
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Art. 49 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahme

1. Die Aufnahme in eine BM erfolgt immer provisorisch für ein Semester.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen für die Aufnahme in die BM 1.

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