435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 48 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausserordentliche Aufnahme
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)
Art. 48 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausserordentliche Aufnahme
1. Die Schulleitung kann gestützt auf die Vorbildung Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung befreien.
2. ...