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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 48 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausserordentliche Aufnahme

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)
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Art. 48 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausserordentliche Aufnahme

1. Die Schulleitung kann gestützt auf die Vorbildung Kandidatinnen und Kandidaten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung befreien.

2. ...

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