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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 46 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsfreie Aufnahme

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute (BM 2)
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Art. 46 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Prüfungsfreie Aufnahme

1. In eine BM-Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im fünften Semester der Grundbildung zum EFZ Kaufleute (E-Profil) in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch sowie Wirtschaft und Gesellschaft (zählt doppelt) einen Durchschnitt von mindestens 4,8 aufweist. Wird eine Sprache im fünften Semester nicht mehr unterrichtet, so zählt die Note des vierten Semesters.

2. In eine BM 2 der übrigen Typen wird prüfungsfrei aufgenommen, wer ein EA-Zertifikat besitzt oder die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt. Vorbehalten bleibt die Eignungsprüfung für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst.

3. Die prüfungsfreie Aufnahme ist innerhalb von drei Jahren ab Erwerb der Berechtigung zum prüfungsfreien Eintritt möglich.

4. Die Schulleitung entscheidet bei verwandten Berufsgruppen mit Verfügung über die prüfungsfreie Aufnahme und die zu prüfenden Fächer.

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