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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 45 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahme

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
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Art. 45 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahme

1. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme und eröffnet den Entscheid mit dem Notenausweis.

2. Der Aufnahmeentscheid aufgrund einer Prüfung oder des Empfehlungsverfahrens berechtigt zum Unterrichtsbeginn für den Eintritt

a) in eine HMS mit BM im direkt folgenden Schuljahr und

b) in eine BM 1 in den folgenden zwei Jahren.

3. Die Aufnahme in eine HMS mit BM erfolgt provisorisch für ein Semester.

4. Definitiv in eine HMS mit BM wird aufgenommen, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 50a erfüllt.

5. Wer an einer HMS mit BM am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird ausgeschlossen. Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern.

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