435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 44 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausserordentliche Aufnahmen
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Art. 44 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausserordentliche Aufnahmen
1. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung mit Verfügung gestützt auf die Vorbildung über die teilweise oder ganze Dispensation von einer Aufnahmeprüfung. Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
2. Kandidatinnen und Kandidaten mit ausserkantonalem Wohnsitz, die in ihrem Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen für einen Eintritt in eine BM erfüllen, werden ohne Prüfung aufgenommen.