435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 42 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 6. Bestehensnorm
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Art. 42 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 6. Bestehensnorm
Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller gewichteten Fachnoten mindestens 4,0 beträgt.
Für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst muss zusätzlich die Eignungsprüfung bestanden werden.