435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 4. Prüfungsdauer
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 4. Prüfungsdauer
1. Die Prüfungsdauer wird wie folgt festgelegt
| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |
| --- | --- | --- |
| Erste Landessprache | 75 Minuten | - |
| Zweite Landessprache | 45 Minuten | 5 Minuten |
| Englisch | 45 Minuten | - |
| Mathematik | 75 Minuten | - |
1a
Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.
2. Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.