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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 4. Prüfungsdauer

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
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Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 4. Prüfungsdauer

1. Die Prüfungsdauer wird wie folgt festgelegt

| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |

| --- | --- | --- |

| Erste Landessprache | 75 Minuten | - |

| Zweite Landessprache | 45 Minuten | 5 Minuten |

| Englisch | 45 Minuten | - |

| Mathematik | 75 Minuten | - |

1a

Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.

2. Die Eignungsprüfung im Fach Zeichnen/Gestalten für die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst dauert 360 Minuten.

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