Art. 4 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmeverfahren
Art. 4 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmeverfahren
1. In einem standardisierten Bericht wird beurteilt, inwieweit eine Kandidatin oder ein Kandidat den Aufnahmekriterien entspricht.
2. ...
2a
Zuständig für die Beurteilung der Eignung sind
a **\*** für die Aufnahme in ein BPA von Kandidatinnen und Kandidaten, die direkt aus der Volksschule kommen, sofern kein zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht und die Eignung befürwortet werden kann: die zuständige Behörde der Volksschule,
b **\*** für die Aufnahme in ein BPI 1, BPI 2 und BPI 2 für Erwachsene von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht direkt aus der Volksschule kommen: die Schulleitung der Berufsfachschule,
c **\*** für alle anderen Aufnahmen: das Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2b
Die Schulleitung der Berufsfachschule entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.
3-3a
...
4. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.