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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 4 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmeverfahren

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr
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Art. 4 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmeverfahren

1. In einem standardisierten Bericht wird beurteilt, inwieweit eine Kandidatin oder ein Kandidat den Aufnahmekriterien entspricht.

2. ...

2a

Zuständig für die Beurteilung der Eignung sind

a **\*** für die Aufnahme in ein BPA von Kandidatinnen und Kandidaten, die direkt aus der Volksschule kommen, sofern kein zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht und die Eignung befürwortet werden kann: die zuständige Behörde der Volksschule,

b **\*** für die Aufnahme in ein BPI 1, BPI 2 und BPI 2 für Erwachsene von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht direkt aus der Volksschule kommen: die Schulleitung der Berufsfachschule,

c **\*** für alle anderen Aufnahmen: das Case Management Berufsbildung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2b

Die Schulleitung der Berufsfachschule entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.

3-3a

...

4. Der Aufnahmeentscheid berechtigt zum Unterrichtsbeginn im direkt folgenden Schuljahr.

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