Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 39 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 3. Prüfungsart

Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 3. Prüfungsart

Die Prüfung wird in allen Fächern schriftlich sowie in der zweiten Landessprache zusätzlich mündlich durchgeführt.

← Art. 38 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 40 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →