435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 38 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - 2. Prüfungsstoff
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Art. 38 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · 2. Prüfungsstoff
1. Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans inkl. Mittelschulvorbereitung im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. nach Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil (jeweils bis Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I).
2. Die Prüfungspensen werden jeweils zu Beginn des Schuljahres im Amtlichen Schulblatt publiziert.
3. Die Schulen stellen die Gleichwertigkeit ihrer Prüfungen in Form und Inhalt untereinander sicher.