435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 35c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Altersgrenzen
Grundbildung - Berufsmaturität (BM) - Aufnahme in den lehrbegleitenden Berufsmaturitätsunterricht (BM 1) und in die Handelsmittelschule mit Berufsmaturitätsunterricht (HMS mit BM)
Art. 35c Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Altersgrenzen
1. An eine HMS mit BM werden Lernende zugelassen, die das 18. Altersjahr nicht vor dem 1. Mai desjenigen Jahres vollendet haben, in dem sie in das erste Handelsmittelschuljahr eintreten wollen.
2. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen.