Art. 35 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 1
Art. 35 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 1
1. Prüfungsfrei in eine BM 1 aufgenommen wird, wer
a * definitiv in einen gymnasialen oder einen FMS-Bildungsgang aufgenommen worden ist,
b * im deutschsprachigen Kantonsteil am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I bezüglich der fachlichen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht an einer BMS als geeignet beurteilt wird, wobei sich die Beurteilung sinngemäss nach den Bestimmungen für die Empfehlungen für den Besuch des gymnasialen Bildungsgangs richtet,
b1 * ...
c * im französischsprachigen Kantonsteil am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I eine «section préparant aux écoles de maturité (section p)» besucht.
2. Im deutschsprachigen Kantonsteil beurteilt die zuständige Behörde der Volksschule die Eignung im Hinblick auf den Unterricht an einer BM 1 und entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.
3. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine BM 1 anmelden.
4. Für die Aufnahme in die BM-Ausrichtung Gestaltung und Kunst muss eine Eignungsprüfung bestanden werden.
5. Wer eine Zweitlehre absolviert, kann prüfungsfrei in eine BM 1 aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme in eine BM 2 nach Artikel 46 erfüllt sind.