435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 33 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Provisorische Promotion bzw. Nichtpromotion, Repetition und Ausschluss
Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
Art. 33 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Provisorische Promotion bzw. Nichtpromotion, Repetition und Ausschluss
Bei Nichterfüllen der Promotionsbedingungen erfolgt am Ende eines Semesters eine provisorische Promotion. Dies ist letztmals ein halbes Jahr vor Abschluss der Ausbildung möglich.
Wer zum zweiten Mal die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, wird nicht promoviert und muss die letzten zwei Semester repetieren. Eine Verlängerung des Provisoriums gemäss Artikel 31 wird nicht mitberücksichtigt.
Während der Ausbildungszeit kann nur ein Schuljahr repetiert werden.
Wer die Promotionsbedingungen ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird vom Unterricht ausgeschlossen.
Die Schulleitung kann in begründeten Fällen gemäss Absatz 2 bis 4 Ausnahmen beschliessen.