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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 32 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Promotion

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
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Art. 32 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Promotion

1. Für die Promotion ins nächste Semester müssen folgende Bedingungen erfüllt sein

a. der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten beträgt mindestens 4,0,

b. es ist höchstens eine Note ungenügend, und

c. die Differenz der ungenügenden Note zur Note 4,0 übersteigt den Wert von 1,0 nicht.

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