435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 32 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Promotion
Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
Art. 32 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Promotion
1. Für die Promotion ins nächste Semester müssen folgende Bedingungen erfüllt sein
a. der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnitt aller für die Promotion zählenden Noten beträgt mindestens 4,0,
b. es ist höchstens eine Note ungenügend, und
c. die Differenz der ungenügenden Note zur Note 4,0 übersteigt den Wert von 1,0 nicht.