435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 31 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Verlängerung des Provisoriums bzw. Ausschluss
Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
Art. 31 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Verlängerung des Provisoriums bzw. Ausschluss
Die Schulleitung kann das Provisorium in begründeten Fällen um ein Semester verlängern. Andernfalls erfolgt der Ausschluss.
Werden die Promotionsbedingungen nach der Verlängerung des Provisoriums nicht erfüllt, erfolgt der Ausschluss.