435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 30 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Definitive Aufnahme
Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
Art. 30 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Definitive Aufnahme
Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 32 erfüllt.