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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 30 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Definitive Aufnahme

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
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Art. 30 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Definitive Aufnahme

Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des Probesemesters die Promotionsbedingungen gemäss Artikel 32 erfüllt.

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