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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 3 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmekriterien BPA und BVS Plus

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr
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Art. 3 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmekriterien BPA und BVS Plus

1. In das BPA oder das BVS Plus kann aufgenommen werden, wer

a * in der Regel die obligatorische Schulzeit abgeschlossen hat und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

b1 * über einen genügenden Sprachstand verfügt,

c sich aktiv am Berufswahlprozess beteiligt hat,

d * einen Bildungsbedarf hat und

e * eine hohe Motivation für das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung sowie Motivation und Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenzen aufweist.

f * ...

2. ...

3. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation für den Unterrichtsbesuch, an Motivation für das Finden einer Anschlusslösung in die Berufsbildung sowie des Alters.

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