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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 2a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmekriterien BPI 1

Grundbildung - Brückenangebote - Berufsvorbereitendes Schuljahr
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Art. 2a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmekriterien BPI 1

1. In das BPI 1 kann aufgenommen werden, wer

a) * das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

b) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt,

c) über genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung verfügt,

d) * ...

d1) * über einen Sprachstand A1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) mündlich und schriftlich verfügt und

e) * eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch aufweist.

f) * ...

2. Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach folgender Priorisierung

a) 1. Priorität: Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule kommen,

b) 2. Priorität: Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus,

c) * 3. Priorität: Volljährige, mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder mit vorläufiger Aufnahme (Ausweis F oder S),

d) * 4. Priorität: Volljährige, während des Asylverfahrens (Ausweis N).

3. Erfüllen innerhalb dieser Priorisierung mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog.

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