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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 29 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Promotionsfächer

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Promotionen
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Art. 29 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Promotionsfächer

1. Der Bildungsplan der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (skkab) vom 24. Juni 2021 zur Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 16. August 2021 über die berufliche Grundbildung für Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beschreibt die von den Lernenden zu erwerbenden Handlungskompetenzen.

2. Für die Promotion zählen die fünf Handlungskompetenzbereiche (HKB) gemäss eidgenössischen Bildungsplan.

3. Im Bereich Sport und in den fakultativen Bereichen werden Zeugnisnoten erteilt, die jedoch für die Promotion nicht zählen.

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