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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 28 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausserordentliche Aufnahmen

Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren
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Art. 28 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausserordentliche Aufnahmen

1. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung mit Verfügung gestützt auf die Vorbildung über die Aufnahme in eine bestehende HMS-Klasse, sofern freie Plätze vorhanden sind.

2. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.

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