435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 28 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausserordentliche Aufnahmen
Grundbildung - Handelsmittelschulen (HMS) ohne Berufsmaturität (BM) - Aufnahmeverfahren
Art. 28 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausserordentliche Aufnahmen
1. Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Ausbildungsgängen der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung mit Verfügung gestützt auf die Vorbildung über die Aufnahme in eine bestehende HMS-Klasse, sofern freie Plätze vorhanden sind.
2. Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.