Art. 24 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahmeprüfung
Art. 24 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahmeprüfung
1. Die HMS führen eine Aufnahmeprüfung in folgenden Fächern und über die folgende Dauer durch
| Fach | Prüfungsdauer schriftlich | Prüfungsdauer mündlich |
| --- | --- | --- |
| Erste Landessprache **\*** | 75 Minuten | - |
| Zweite Landessprache **\*** | 45 Minuten | 5 Minuten |
| Mathematik **\*** | 75 Minuten | - |
1a
Die Note in der zweiten Landessprache entspricht dem Durchschnitt der Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die beiden Prüfungsteile werden gleich gewichtet.
1b
Die Prüfungspensen richten sich nach dem Sekundarschulniveau des Lehrplans für die Volksschule im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. dem Niveau B im französischsprachigen Kantonsteil und berücksichtigen die Ziele und Inhalte für das dritte Schuljahr der Sekundarstufe I. Sie werden jeweils zu Beginn des Schuljahrs im Amtlichen Schulblatt publiziert.
2. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine ungenügende Fachnote erzielt wird.
3. Die Schulleitung der HMS entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.