Art. 22 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem deutschsprachigen Kantonsteil
Art. 22 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Prüfungsfreie Aufnahme für Kandidatinnen und Kandidaten aus dem deutschsprachigen Kantonsteil
1. Unter Vorbehalt von Artikel 27 wird prüfungsfrei in eine HMS aufgenommen, wer in einer öffentlichen Schule des deutschsprachigen Kantonsteils
a) das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs besucht oder
b) am Ende des ersten Semesters des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I bezüglich der fachlichen sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht an einer HMS als geeignet beurteilt wird.
2. Die zuständige Behörde der Volksschule beurteilt die Eignung für den Besuch einer HMS und entscheidet mit Verfügung über die Aufnahme.
3. Die Beurteilung richtet sich nach dem Empfehlungsverfahren für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs gemäss Mittelschulgesetzgebung.
4. Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, kann die gesetzliche Vertretung die Schülerin oder den Schüler zur Aufnahmeprüfung an eine HMS anmelden.
5. Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie den gymnasialen Unterricht besucht haben.