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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 21d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Promotion und Abschluss

Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)
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Art. 21d Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Promotion und Abschluss

1. Für die Promotion ins nächste Semester muss der auf eine Dezimalstelle gerundete Notendurchschnitt in den unterrichteten Fächern mindestens 4,0 betragen. Die Note im Fach Mathematik zählt doppelt.

2. Aus dem EA-Kurs ausgeschlossen wird, wer

a) am Ende des ersten Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllt oder

b) nach dem ersten Semester die Promotionsbedingungen mehr als einmal nicht erfüllt.

3. Wenn in einem Fach der EA-Kurs nicht besucht wird, weil im Pflichtunterricht der Grundbildung der Unterrichtsstoff des EA-Kurses bereits vermittelt wird, wird für dieses Fach die Note des Pflichtunterrichts in das EA-Zeugnis übernommen.

4. Für Lernende, die nicht länger als zehn Jahre in der Schweiz leben und den Unterricht in der zweiten Landessprache nicht vor dem ersten Schuljahr der Sekundarstufe I besucht haben, kann für die Berechnung des promotions- bzw. abschlussrelevanten Notendurchschnitts auf die Note in der zweiten Landessprache verzichtet werden.

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