435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 21b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Aufnahme
Grundbildung - Berufsfachschulen - Kurse für Erweiterte Allgemeinbildung (EA-Kurse)
Art. 21b Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Aufnahme
1. Aufgenommen werden Lernende, die in der Berufsfachschule am Ende des Semesters vor dem Eintritt ein genügendes Zeugnis aufweisen und deren Lehrbetrieb mit dem Besuch einverstanden ist.
2. Die Aufnahme ins erste Semester erfolgt provisorisch.