435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 21 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Freikurse, Stützkurse
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
Art. 21 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Freikurse, Stützkurse
1. Für Schulen beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens sechs Prozent der Lektionen in der Grundbildung.
2. Für Schulen mit Berufsmaturität (BM) beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens drei Prozent der Lektionen Grundbildung ohne BM plus drei Prozent der Lektionen Grundausbildung inklusive Lektionen der BM 1 und der BM 2.
3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.
4. Lernende, die einen Stützkurs besuchen, können in der Regel keine Freikurse belegen. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.