Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 21 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Freikurse, Stützkurse

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (144 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Freikurse, Stützkurse

1. Für Schulen beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens sechs Prozent der Lektionen in der Grundbildung.

2. Für Schulen mit Berufsmaturität (BM) beträgt die Summe der Lektionen für Stütz- und Freikurse pro Schuljahr höchstens drei Prozent der Lektionen Grundbildung ohne BM plus drei Prozent der Lektionen Grundausbildung inklusive Lektionen der BM 1 und der BM 2.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

4. Lernende, die einen Stützkurs besuchen, können in der Regel keine Freikurse belegen. Die Schulleitung entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

← Art. 20 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) Zuständigkeit für den französischsprachigen Kantonsteil Art. 21a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →