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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 20 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Voraussetzungen für den Berufsfachschulbesuch

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 20 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Voraussetzungen für den Berufsfachschulbesuch

1. Lernende benötigen zum Berufsfachschulbesuch einen genehmigten Lehr- oder Vorlehrvertrag.

2. Erwachsene Lernende gemäss Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) müssen zum Berufsfachschulbesuch eine Bewilligung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts vorweisen.

3. Bei einem Lehrabbruch kann eine Lernende oder ein Lernender die Berufsfachschule während höchstens drei Monaten weiterhin besuchen. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

4. Lernende in der Vorlehre können nach Auflösung eines Vorlehrvertrags noch während höchstens sechs Schulwochen die Berufsfachschule besuchen. Die Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet mit Verfügung über Ausnahmen.

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