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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 17 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Leistungsbeurteilung

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 17 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Leistungsbeurteilung

Die Leistungen werden in Semester- und Abschlusszeugnissen mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. Noten unter 4 sind ungenügend.

Die Semesternoten errechnen sich aufgrund erteilter Einzelnoten in schriftlichen oder mündlichen Arbeiten. Arbeiten, die trotz Mahnung und ohne zwingende Gründe nicht ausgeführt oder nicht fristgerecht abgegeben worden sind, werden mit der Note 1 bewertet.

In Fächern mit einer Wochenlektion und in Handlungskompetenzbereichen mit bis zu 40 Semesterlektionen müssen mindestens zwei Einzelnoten vorliegen. In Fächern mit mehr als einer Wochenlektion und in Handlungskompetenzbereichen mit mehr als 40 Semesterlektionen müssen mindestens drei Einzelnoten vorliegen.

Bei spezieller Unterrichtsorganisation wie Blockunterricht gelten die Vorgaben sinngemäss.

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