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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 13 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Klassenbestände

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 13 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Klassenbestände

1. Die Anzahl Lernender pro Klasse in berufsvorbereitenden Schuljahren ist im entsprechenden Lehrplan geregelt.

2. In der Vorlehre und in der beruflichen Grundbildung werden Klassen mit in der Regel höchstens 24 Lernenden gebildet. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts entscheidet über Ausnahmen.

3. Sind weniger als zehn Lernende in einer Klasse, so bedarf die Schule einer Ausnahmebewilligung der Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts. Diese prüft, ob interkantonale Lösungen gefunden oder ob Klassen pro Berufsfeld oder mit mehreren Jahrgängen geführt werden können.

4. In der beruflichen Grundbildung mit Berufsattest (EBA) werden Klassen mit in der Regel 12 bis 15 Lernenden geführt.

5. ...

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