435.111.1
BERDVODFOPREGFP
CH-BE
Art. 12 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Unterrichtssprache
Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
Art. 12 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Unterrichtssprache
1. Der Unterricht an Berufsfachschulen und Vollzeitschulen erfolgt in der Standardsprache.
2. Der Sportunterricht und der berufspraktische Unterricht an Lehrwerkstätten und berufsvorbereitenden Schuljahren sind davon ausgenommen.