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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 12 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Unterrichtssprache

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 12 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Unterrichtssprache

1. Der Unterricht an Berufsfachschulen und Vollzeitschulen erfolgt in der Standardsprache.

2. Der Sportunterricht und der berufspraktische Unterricht an Lehrwerkstätten und berufsvorbereitenden Schuljahren sind davon ausgenommen.

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