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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 11 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Schuljahresbeginn

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 11 Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Schuljahresbeginn

1. An Berufsfachschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. August.

2. Die Schulleitung kann für Lehrgänge der höheren Berufsbildung den Schuljahresbeginn auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen.

3. Die Abteilung Schulische Berufsbildung und Weiterbildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts kann für besondere Ausbildungsmodelle der Sekundarstufe II Ausnahmen bewilligen.

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