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435.111.1 BERDVODFOPREGFP CH-BE

Art. 10a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) - Ausfall von Lektionen

Grundbildung - Berufsfachschulen - Allgemeines
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Art. 10a Direktionsverordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) · Ausfall von Lektionen

1. Die Schulleitung kann Lektionen ausfallen lassen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.

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